Kostenfreiheit des Schulweges

 

 

 

Kostenfreiheit des Schulweges

Was ist die Kostenfreiheit?

Basis für die Schülerbeförderung sind

Wer übernimmt die Kosten?

Die Landeshauptstadt München ist verantwortlich für alle Schüler*innen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet (PLZ 80313 – 81929) haben und eine der folgenden Schulen besuchen:

  • öffentliche Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zwei- bis vierstufiger Wirtschaftsschulen (einschl.  Jahrgangsstufe 10)
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht

Die Landeshauptstadt München erfüllt grundsätzlich die gesetzliche Beförderungspflicht durch die Ausgabe des innerhalb des Verbunds gültigem Jahrestickets des Münchner Verkehrsverbundes (MVV), das sogenannte 365-€-Ticket.

Die Bearbeitung eines Antrages auf Kostenfreiheit des Schulweges zum Schuljahresbeginn beträgt ab Antragseingang bis zur Aushändigung der Fahrkarte durch das Schulsekretariat ca. 7 Kalenderwochen.

Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges sieht für den Zeitraum ab Antragsstellung bis zum Beginn des Monats, in dem die Fahrkarte die Gültigkeit erlangt, eine Erstattung der notwendigen Beförderungskosten vor. Eine mögliche Erstattung erfolgt gleichzeitig mit Bewilligung der Zusage über die Kostenfreiheit des Schulweges.

Das 365-€-Ticket kann unabhängig des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs von allen Schüler*innen erworben werden. Sollten Sie sich persönlich für den Erwerb eines 365-€-Tickets entscheiden und ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges gegeben sein, so birgt das den Vorteil der unbürokratischen Rückerstattung auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto.  Dies erspart die Rückgabe bei den MVV-Kundencenter.

Alternativ besteht die Möglichkeit ein selbst erworbenes 365 €-Ticket bei Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges bei den MVV-Kundencenter zurückzugeben. Voraussetzung hierbei ist die Vorlage des Bewilligungsschreibens durch die Landeshauptstadt München.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wenn die Prüfung des Antrages auf Kostenfreiheit des Schulweges ergibt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Beförderung nicht besteht, die Landeshauptstadt München nicht dazu verpflichtet werden kann, die bereits angefallenen Kosten für das von Ihnen erworbene 365-€-Ticket zu erstatten.<s></s>

Wer hat Anspruch auf die Kostenfreiheit?

Alle Münchner Schüler*innen, welche die nächstgelegene Schule - abhängig von der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung – besuchen und deren einfacher Schulweg:

·       ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

·       Darüber hinaus gewährt die Landeshauptstadt München allen Schüler*innen die Kostenfreiheit des Schulweges, die zum Besuch der genannten Schulen wegen einer dauerhaften körperlichen Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

 

Haben Schüler*innen der Oberstufe auch einen Anspruch auf Kostenfreiheit?

Ja, wenn Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder bzw. wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht und wenn die anderen gesetzlichen Voraussetzungen wie das Kriterium der Nächstgelegenheit und das Kriterium der Mindestentfernung erfüllt werden.

Der Nachweis über den Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bzw. über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder über den Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) leiten Sie bitte unter der Angabe des Nachnamens und Vorname und den Namen der Schule an folgende E-Mail-Adresse:

schuelerbefoerderung.rbs(at)muenchen.de

Bitte beachten Sie, dass der Nachweis den Monat August des laufenden Jahres zu umfassen hat.

Wie kann die Kostenfreiheit beantragt werden?

Der Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges ist grundsätzlich durch einen Onlineantrag in elektronischer Form unter https://online.muenchen.de/schuelerbefoerderung  generieren.

Der Daten des Antrages werden erfasst und digital an das jeweilige Sekretariat weitergeleitet. Der digitale Antrag benötigt keine Unterschrift und auch das Ausdrucken des Antrages ist nicht erforderlich.

Sollten Sie Hilfe bei der Erstellung des Antrages auf Kostenfreiheit des Schulweges benötigen oder Sie evtl. Rückfragen haben, so wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter*innen.

Im Einzelnen sind die zuständigen Sachbearbeiter telefonisch wie Folgt zu erreichen:

 

             +49 (0) 89 233 41 625 oder +49 (0) 89 233 41 626 oder (0) 89 233 41 621

Kriterium der Nächstgelegenheit

Im Falle, dass die nächstgelegene Schule überfüllt ist, so wird der Weg zur weiter entfernten Schule nur dann gewährt, wenn der fußläufig zurückzulegende Schulweg in einfacher Richtung mehr als 3 km vom Wohnort beträgt und wenn eine schriftliche Überfüllungsbestätigung der nächstgelegenen Schule vorgelegt wird.

 

 

Freundliche Grüße

Ihr

Referat für Bildung und Sport

Abteilung: Gast- und Vertragsschulwesen

Sachgebiet: Kostenfreiheit des Schulweges

 

 

1. Stunde  08:05 - 08:50 Uhr           5. Stunde  11:35 - 12:20 Uhr
2. Stunde  08:50 - 09:35 Uhr6. Stunde  12:20 - 13:05 Uhr
3. Stunde  09:55 - 10:40 Uhr7. Stunde  13:05 - 13:50 Uhr
4. Stunde  10:40 - 11:25 Uhr8. Stunde  13:50 - 14:35 Uhr