Bis zum Ende der 10. Klasse erhalten Schülerinnen die Fahrtkosten ersetzt, wenn der Schulweg länger als 3 Kilometer ist. Das gilt auch, wenn das ESG nicht das nächstgelegene Gymnasium ist. Hier zählt als Begründung, dass möglicherweise die gewünschte Ausbildungsrichtungen (Zweig) im Heimatort nicht angeboten wird. Es zählt aber auch der berechtigte Wunsch einer Familie, eine christlich geprägte Mädchenschule zu wählen.
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